11 zu § 52; ferner: Wolfahrt, in: AJP 1995 S. 1413). c) Weil das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz amtet, können bei ihm - unter Vorbehalt abweichender Vorschriften - gemäss § 152 VRG folgende Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden: unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a); unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (lit. b). Nur soweit das VRG oder andere Erlasse dies vorsehen, kann überdies die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 156 Abs. 1 VRG).