Dem zuwider laufende Bestimmungen des kantonalen VRG werden demgegenüber allenfalls zurückzutreten haben. So ruft das nach § 154 Abs. 1 und 2 VRG geltende generelle Novenverbot nach einer differenzierten Umsetzung. Denn aus Sicht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Verwaltungsgericht - obwohl nach dem Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz - nichts anderes als ein erstes erkennendes Gericht. Insofern kann es hier gar keine Noven geben (dazu: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 645, S. 335; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 11 zu § 52;