Anderseits darf eine derartige Streitsache - prozessual betrachtet - auch nicht mit einem Verfahren über eine Berufs- oder Fähigkeitsprüfung gleichgestellt werden, in dem der gerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich versagt bliebe (vgl. § 150 Abs. 1 lit. f VRG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu: § 107 Abs. 2 lit. a-g VRG). b) Der hier zu beachtende Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert in verschiedener Hinsicht ein faires Gerichtsverfahren. Dem zuwider laufende Bestimmungen des kantonalen VRG werden demgegenüber allenfalls zurückzutreten haben.