SRL Nr. 800) ergangen. Weder dieses Gesetz noch das VRG schliessen bei Streitsachen der vorliegenden Art die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus. Derlei liesse sich auch gar nicht halten. Denn im Streit liegt mit dem Zugang zu einer besonderen Berufsausübung ein Erwerbsrecht, das in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fällt und der Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht nicht entzogen werden darf (vgl. Villiger, EMRK-Handbuch, 2. Aufl., Zürich 1999, N 379 mit Hinweisen, S. 242; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 187 mit Verweisen;