A zog diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Entscheide des Regierungsrates können beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesst (§ 148 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972; VRG; SRL Nr. 40). Die ablehnende Verfügung des GSD sowie der sie bestätigende Beschwerdeentscheid des Regierungsrates sind in erster Linie in Anwendung des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Juni 1981 (Gesundheitsgesetz; GesG; SRL Nr. 800) ergangen.