| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Ende 2001 unterbreitete A dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (GSD) das Gesuch für eine Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung der so genannten "Traditionellen Chinesischen Medizin" (TCM) mit Akupunktur und der allgemeinen Naturheilkunde. Das GSD erteilte A die Bewilligung in Bezug auf die TCM (mit Akupunktur), nicht aber für die selbständige und gewerbsmässige Berufsausübung im Bereich der Naturheilkunde. Eine von A dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat ab. A zog diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter.