{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. Kognition des Verwaltungsgerichts. | Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "ec44e8f3c94222a1fcfefa1c555b9c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196\nRegeste:\nVerweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. Kognition des Verwaltungsgerichts. | Gesundheitswesen\n\n Unterrichtsstunden (à 45 Min.) 1404 Stunden TCM/Akupunktur und 1304 Stunden Naturheilpraktik absolviert worden sein sollen bzw. von einem bestätigten Total von 1949 Std. à 60 Min. auf 1052 Std. TCM/Akupunktur und 978 Std. Naturheilpraktik (= 2030 Stunden à 60 Min.) geschlossen werden kann. Dennoch vermag die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Doppelanrechnung im Falle der M. nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen hätte sie sich in einem vergleichsweise engen Rahmen gehalten, sodass mehr als fraglich wäre, ob der Beschwerdeführerin damit bereits zum Ziel gelangen könnte. Vor allem aber ist entscheidend darauf abzustellen, dass diese mit einer singulären Praxisabweichung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen vermag (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 518 mit Hinweisen). cc) Was endlich den Fall der R. angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hier insbesondere interessierende Zusammenstellung vom 1. September 2002 - im Unterschied zum Gesuch der Beschwerdeführerin - keinerlei Doppelzählungen ausweist und zum andern eine klare Zuordnung (von Shiatsu) auf die Bereiche TCM und Naturheilpraktik zulässt. Damit liegen im Vergleich zur Beschwerdeführerin andere Verhältnisse vor. Was im Weiteren dagegen vorgebracht wird, beschlägt vorab den Bereich des technischen Ermessens. Dass die Vorinstanzen in dieser Hinsicht - etwa mit der Zuordnung des \"Qi Gong\" - rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnten, ist nicht anzunehmen. Insbesondere lässt sich nicht ersehen, dass der Fall der Beschwerdeführerin ohne weiteres mit demjenigen der R. vergleichbar wäre und sich daraus Rückschlüsse ergeben könnten, die eine Gesuchserteilung an die Beschwerdeführerin zuliessen. Schon gar nicht kann hier von willkürlicher Ermessensbetätigung die Rede sein. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bedeutet nämlich für die Betroffenen unverständliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, das oft mit Machtmissbrauch verbunden ist. Willkürlich sind nur Akte, die sachlich nicht begründbar, sinn- und zwecklos erscheinen, höherrangiges Recht krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Derlei kann den Vorinstanzen, wie dargelegt, nicht zur Last gelegt werden. b) Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dass der aufgelegte Entwurf eines neuen Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 2004 das Bewilligungserfordernis für die Ausübung komplementärmedizinischer Tätigkeiten nicht mehr verlangt. Neues Recht wird erst mit seinem Inkrafttreten wirksam (BGE 118 II 175; vgl. auch: BG-Urteil 2P.289/2003 vom 26.3.2004). Davon abgesehen handelt es sich um einen blossen Entwurf, der die Mühlen der Gesetzgebung noch gar nicht durchlaufen hat und über dessen definitive Gestalt im Moment noch nichts Verlässliches gesagt werden kann. c) Zusammenfassend steht nach all dem Gesagten fest, dass der Vorinstanz in Bezug auf die Bestätigung der Bewilligungsverweigerung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. |"}