{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. Kognition des Verwaltungsgerichts. | Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "ec44e8f3c94222a1fcfefa1c555b9c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196\nRegeste:\nVerweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. Kognition des Verwaltungsgerichts. | Gesundheitswesen\n\n die Vorinstanzen mit nachvollziehbarer und vertretbarer Begründung anerkennen (vgl. Erw. 5c des angefochtenen Entscheides). Der sachliche Grund dafür ergibt sich daraus, dass die Anforderungen im Bereich der Schulmedizin sowohl im Bereich der TCM mit Akupunktur als auch im Bereich der Naturheilpraktik mehr oder weniger identisch sind. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hält indes die Auffassung der Vorinstanzen stand, die eine vergleichbare Analogie im Verhältnis zwischen TCM und Naturheilpraktik nicht zulassen wollen. Die Vorinstanzen warten in dieser Hinsicht mit vertretbaren Gründen auf, die die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermag und die sich insbesondere nicht als rechtsfehlerhaft erweisen. c) Angesichts der skizzierten - auf Verfassung und Gesetz - abgestützten Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Unterrichtsstunden, die die Beschwerdeführerin an der Heilpraktikerschule Luzern (HPS) absolvierte, für den Bereich der Naturheilpraktik in Anrechnung gebracht werden können. Die Vorinstanzen haben deshalb im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen beträchtlichen Anteil der Ausbildung, den die Beschwerdeführerin an der HPS absolvierte, allein unter der Ausbildungszeit berücksichtigt, die im Hinblick auf die Bewilligung für den Bereich TCM und Akupunktur dokumentiert wurde. Das GSD hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich der Bereich TCM/Akupunktur mit demjenigen der Naturheilpraktik in gewissen Teilen überschneide. Dennoch hält es dafür, dass das in einer Stunde erworbene Wissen bloss einem einzigen Bereich zuzuordnen sei, da die Überschneidung nur teilweise bestehe. Nach all dem Gesagten hält sich die diesbezügliche Bewertung und Gewichtung der Verwaltungsbehörden innerhalb des ihnen in dieser Hinsicht zukommenden Beurteilungsspielraums, sodass das Verwaltungsgericht nicht einzuschreiten hat. Das gilt gleichermassen für die Ausscheidung der Bereiche TCM und Naturheilpraktik und die konkrete Zuordnung des Teilbereichs Shiatsu (vgl. Ew. 6b des angefochtenen Entscheides). Die entsprechenden Erwägungen fussen auf einer vertretbaren fachlichen Einschätzung. Selbst wenn sich in dieser Hinsicht auch eine andere Sicht genauso vertreten liesse, ist damit keineswegs dargetan, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Indem die Vorinstanzen zur Erkenntnis gelangt sind, dass die Beschwerdeführerin die anrechenbare Mindestausbildungszeit von 940 Stunden im erfahrungsmedizinischen Teil - gestützt auf diese von Fachverstand getragene Gewichtung und Differenzierung - klar unterschritten hat, kann ihnen das Gericht angesichts der Kognitionsschranken im Ergebnis jedenfalls keine Rechtsverletzung vorwerfen. Dagegen vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen, zumal diese auf eine Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle zielen, die den Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Prüfungsprogramms sprengen würde. 9.- Was die Beschwerdeführerin überdies gegen den angefochtenen Entscheid ins Feld führt, vermag am Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht ebenfalls nichts zu ändern. a) Geltend gemacht wird unter anderem rechtsungleiche Behandlung: Der angesprochene Grundsatz ist in Art. 8 Abs. 1 BV verankert. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, was die Behörden verpflichtet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Ungleichbehandlung sachlich begründet wird, inwiefern die Differenzierung gerechtfertigt ist (Müller, a.a.O., S. 397). aa) Wie dargelegt, haben sich die Vorinstanzen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsparameter im Bereich der Naturheilpraktik von sachlichen Überlegungen leiten lassen, zumal diese dem Polizeigut \"Gesundheit\" dienen. Die Behörden haben sich ferner an Richtlinien orientiert, die ihrerseits in vertretbarer Weise die Verfassungs- und Rechtslage konkretisieren und daher nicht zu beanstanden sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierbei auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Damit haben die rechtsanwendenden Behörden dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Daran ändern die Hinweise und Überlegungen der Beschwerdeführerin auf angeblich abweichende Beurteilungsraster in anderen Bewilligungsverfahren nichts. Wie die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt hat, lassen sich keineswegs alle möglichen, divergierenden Ausbildungsgänge im breit gefächerten Berufsfeld der Naturheilpraktik mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichen. So muss gegebenenfalls differenziert beurteilt werden, ob und in welchem Mass ein Teil der Ausbildung bei der einen Gesuchstellerin einmal doppelt angerechnet werden kann und wo solches das anzustrebende, aussagekräftige Bild über das Niveau der fachlichen Kenntnisse gerade verfälscht. Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch oder -überschreitungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. bb) Was im Einzelnen den von der Beschwerdeführerin genannten Fall der M. angeht, ist auch deren Gesuch im Lichte der aktuellen Richtlinien vom 21. Dezember 2000 beurteilt worden. Das in den Akten enthaltene Schreiben des GSD vom 7. November 2001 lässt in dieser Hinsicht keine Zweifel zu. Anderseits ist einzuräumen, dass angesichts der Ausbildungsbestätigung vom 1. August 2001 und der danach erfolgten Präzisierung vom 18. November 2001 Hinweise darauf bestehen, dass bei dieser Gesuchstellerin gewisse Stunden doppelt gezählt worden sein könnten. Anders ist zumindest nicht auf Anhieb zu erklären, wie mit einem von der Schule bestätigten Total von 2599"}