{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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Alles andere würde die in Erwägung 1c und 5 dargelegten Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilungskompetenz verletzen und die Primärverantwortung der Verwaltung für die Konkretisierung des in § 18 lit. a GesG erwähnten unbestimmten Gesetzesbegriffs der \"fachlichen Kenntnisse\" untergraben (vgl. zur \"notwendigen komplementären Rechtserzeugungsbefugnis\" der Verwaltung: Biaggini, ZBl 1997 S. 13). 7.- Die Beschwerdeführerin erhebt dem Sinne nach den Vorwurf, das GSD habe seine Praxis in unhaltbarer Weise geändert. So habe es sein Ausbildungsprogramm an einer früheren Praxis ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch zudem zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die Ergänzungen zu den Richtlinien noch gar nicht in Kraft gewesen seien. Eine unhaltbare Praxisänderung liege des Weiteren vor in Bezug auf die Dauer einer Unterrichtsstunde, die - entgegen früheren Gepflogenheiten - auf 60 Minuten angehoben worden sei. a) Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt grosse Bedeutung zu, denn sie vermittelt im gleichen Zuge Rechtsgleichheit und -sicherheit. Trotzdem fällt die Änderung einer Praxis nicht ausser Betracht, doch wird sie von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht: Es müssen zunächst ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen; die Änderung muss grundsätzlich erfolgen, und schliesslich muss das Änderungsinteresse gegenüber demjenigen an Rechtssicherheit überwiegen. Letzteres verlangt, dass die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks (ratio legis), veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 509 ff.; BGE 130 V 372 Erw. 5, 127 II 292, je mit Hinweisen). b) Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in grundsätzlicher Hinsicht gegen eine mit den Richtlinien vom 21. Dezember 2000 und deren Ergänzung vom 1. Februar 2002 einhergehende Verschärfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu wenden scheint, verfängt ihre Rüge nicht. Das GSD hat mehrfach darauf verwiesen, dass es im vorliegenden Fall keine Rolle spiele, welche Richtlinien zur Anwendung gelangten, da die Bewilligung auch im Lichte der alten Praxis gemäss den Richtlinien vom 30. November 1995 nicht erteilt werden könne. Die neuen Richtlinien hätten denn auch in materieller Hinsicht gar keine nennenswerten Änderungen gebracht (vgl. vorinstanzl. Bel. B 14). Mit dieser Argumentation ist das GSD dem Einwand entgegen getreten, nach der alten Praxis seien Ausbildungsstunden doppelt angerechnet worden (vgl. vorinstanzl. Bel. B 10, S. 3), ohne dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf in der Folge in diesem Punkt nochmals erneuert hätte (vgl. vorinstanzl. Bel. B 16). Insbesondere wird auch nicht im Ansatz unterlegt, inwiefern die Beschwerdeführerin die in den alten Richtlinien von 1995 konkretisierten Voraussetzungen erfüllt hätte, sodass es damit sein Bewenden haben kann und auch auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Richtlinienergänzung vom 21. Februar 2002 nicht weiter eingegangen werden muss. c) Eine unhaltbare Praxisänderung wird alsdann in der Ausdehnung des Stundenumfanges erblickt, da früher eine Unterrichtsstunde von 45 bis 50 Minuten als genügend erachtet worden sei, während nunmehr 60 Minuten verlangt würden. Sowohl die alten Richtlinien von 1995 als auch die neuen sprechen in diesem Zusammenhang ausdrücklich und schlicht von Stunden, mithin weder von Lektionen noch von Unterrichtsstunden. Dass im Lichte dieser Begrifflichkeit von einer Stundendauer von 60 Minuten ausgegangen wird, bewegt sich zweifelsohne im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung, die hier nicht weiter zu hinterfragen ist (Erw. 1c). Weshalb die Richtlinien in dieser Hinsicht einer präziseren Definition bedürften, leuchtet nicht ein, und schon gar nicht kann darin ein Beispiel für ihre fehlende Klarheit erblickt werden. Soweit behauptet wird, dass die Stundendauer in der Vergangenheit insofern anders verstanden worden sei, als auch Lektionen von 45 bis 50 Minuten Dauer genügt hätten, lässt das Departement dies nicht gelten. Ein Beleg dafür muss nicht bereits in der früheren Auffassung der Schulleitung erblickt werden, zumal sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass in dieser Hinsicht ein unbemerkt gebliebenes Missverständnis bestanden haben könnte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann letztlich offen bleiben. So macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, dass lediglich in ihrem Falle, nicht aber in anderen Fällen auf vollen Stunden à 60 Minuten beharrt worden wäre. Bereits der Hinweis auf die Behandlung des Gesuchs von M. spräche gegen eine solche Unterstellung. Damit und aufgrund der Verlautbarungen des Departements im Rahmen dieses Verfahrens kann daher davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Änderung der Praxis hinsichtlich des Stundenumfanges nicht - je nach Gesuchstellerin - beliebig, sondern in grundsätzlicher Art erfolgt wäre. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass mit der behaupteten Ausdehnung der Stundendauer im Ergebnis eine Qualitätssteigerung bewirkt worden wäre, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern dabei die Schranken der Verhältnismässigkeit überschritten worden sein könnten. Dasselbe liesse sich übrigens ebenso für einen Ausschluss der früher in gewissem Masse eventuell zugelassenen Doppelzählungen ins Feld führen. Eine allfällige Praxisänderung wäre mithin nicht nur grundsätzlich, sondern auch"}