{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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Sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung müssen sicherstellen, dass die Gesuchstellerin über ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der TCM und der Akupunktur verfügt (Ziff. 12.3). Der Beschwerdeführerin ist die Bewilligung für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der TCM mit Akupunktur erteilt worden. Daher erübrigt es sich, in diesem Rechtsmittelverfahren die von ihr offenkundig erfüllten Anforderungen gemäss der Ziffern 12.1-3 der Richtlinien zu hinterfragen. b) Demgegenüber divergieren die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Anforderungen für eine Praxisbewilligung im Bereich der Naturheilkunde in verschiedener Hinsicht. Die diesbezüglichen Standards finden sich in Ziffer 16.1-3 der Richtlinien. Danach soll eine Bewilligung erhalten, wer mindestens eine dreijährige schulische Ausbildung in allgemeiner Naturheilkunde für Mensch oder Tier mit einer Prüfung abgeschlossen hat. Bei Gesuchsteller(inne)n mit einem Abschluss in Pharmazie oder in einem andern Beruf der Gesundheitspflege kann das GSD andere gleichwertige Ausbildungen ganz oder teilweise anerkennen. (Ziff. 16.1). Die Ausbildung darf an höchstens drei Schulen erworben worden sein. Die Gesuchstellerin muss sich auf höchstens drei Verfahren der allgemeinen Naturheilkunde spezialisiert haben. In den gewählten Verfahren müssen mindestens 1'500 Stunden direkter Unterricht in Theorie und Praxis absolviert worden sein. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene mindestens 560 Stunden eingesetzt worden sein (Ziffer 16.2 der Richtlinien). Endlich haben Ausbildung und Prüfung sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin über ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Naturheilpraktik verfügt (Ziffer 16.3 der Richtlinien). c) Unter den Begriffen der Erfahrungsmedizin, Komplementärmedizin, Geistheilung oder Naturheilkunde wird heute eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden und Formen erfasst. Wie schon erwähnt (Erw. 4c), kann in diesen Bereichen von einem landesweit einheitlichen und klar definierten Berufsbild nicht gesprochen werden. Es erstaunt daher nicht, wenn die diesbezüglichen kantonalen Regelungen höchst unterschiedlich ausgestaltet sind. Während einige Kantone, darunter Zürich, die Ausübung von Naturheilmethoden auf Inhaber des Arztdiploms beschränken, können in anderen Kantonen, darunter Appenzell Ausserrhoden, auch nicht ärztlich ausgebildete Personen nach Bestehen einer kantonalen Zulassungsprüfung die Bewilligung als Heilpraktiker erhalten (vgl. BGE 125 I 330 Erw. 3g; zu den Revisionsbestrebungen im Kanton Zürich: Poledna/Berger, a.a.O., Rz. 102). Von einem gesamtschweizerischen Konsens darüber, welche Lehrgänge und Prüfungen im Bereich der Naturheilpraktik als notwendig anzusehen sind, kann hier nicht die Rede sein (so: Botschaft [B 66], a.a.O., S. 20). Angesichts dieser Sachlage wird deutlich, dass für die Umschreibung und Konkretisierung der von § 18 lit. a GesG verlangten fachlichen Kenntnisse zahlreiche Wege offen stehen und die für die Regelung zuständige Behörde über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BGE 128 I 97 Erw. 2c). Dass sich bei der entsprechenden Ausgestaltung aus Gründen der Rechtsgleichheit und im Interesse effizienter Verwaltungsführung ein gewisser Schematismus nicht vermeiden lässt, liegt auf der Hand. d) Die Richtlinien vom 21. Dezember 2000 ergingen durch das in der Sache zuständige Departement. Erarbeitet wurden sie freilich von einem interdisziplinären Fachgremium, bestehend aus Medizinern, Naturheilpraktikern und Juristen (Vernehmlassung S. 3). Bereits aufgrund dieser Zusammensetzung des vorbereitenden Gremiums besteht Gewähr für die gebotene Sachkunde (vgl. § 4 ff. GesG). Genau gleiches gilt für die Anwendung der Richtlinien im Rahmen der Gesuchsbeurteilung durch den Arbeitsausschuss einer Fachkommission, bestehend aus drei Ärzt(inn)en - wovon zwei mit alternativmedizinischer Zusatzausbildung - und zwei Heilpraktikern (vgl. Botschaft [B 66], a.a.O., S. 20). Davon abgesehen kann vorab vermerkt werden, dass die für Praxiszulassung erforderliche Stundenzahl nicht einfach aus der Luft gegriffen ist; sie orientiert sich vielmehr an den Ausbildungsgängen für Physiotherapie und Krankenpflege. Dass dieser Vergleich hinsichtlich des Masses der Ausbildungsdauer nicht abwegig ist, erhellt im Übrigen aus dem Umstand, dass der Verein kantonal approbierter HeilpraktikerInnen Luzern gar eine Ausbildung von 2'500 bis 3'000 Stunden als angemessen erachtet, worauf das GSD in seiner vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es nicht dem Verwaltungsgericht obliegen kann, eigene Überlegungen im Hinblick auf die Konkretisierung von Minimalstandards für den Bereich der Naturheilpraktik zu entwickeln. Daran ändert nichts, dass der dazu berufene Verordnungsgeber untätig geblieben und die entsprechende Lücke mit Richtlinien ohne Rechtssatzqualität gefüllt worden ist. Auch soweit das Verwaltungsgericht hier im Gefolge der Untätigkeit des Verordnungsgebers lückenfüllend tätig ist, wird es die fraglichen Richtlinien -"}