{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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Dementsprechend werden sie auch in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Luzern nicht publiziert (§ 9 Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen; Publikationsgesetz vom 20.3.1984; SRL Nr. 27; ferner: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 125). Verwaltungsverordnungen können indes dazu dienen, die einheitliche Handhabung des Verwaltungsrechts sicherzustellen, indem sie das Ermessen der Verwaltung im Rahmen der Rechtsanwendung konkretisieren. Grundlage der Rechte und Pflichten bleiben aber stets die zugrunde liegenden einschlägigen Gesetze und - soweit vorhanden - die entsprechenden Verordnungen. Damit ist klargestellt, dass Verwaltungsrechtsverhältnisse nicht gestützt auf Verwaltungsverordnungen geregelt werden können (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 41, Rz. 13, S. 350). Auch die Missachtung einer Verwaltungsverordnung gilt nicht als Rechtsverletzung im Sinne der Verwaltungsrechtspflege. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden sind. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und korrekt erlassene und ordnungsgemäss publizierte Rechtsverordnungen (BGE 121 II 478 Erw. 2b). cc) Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde - selbst bei umfassender Ermessenskontrolle - nicht \"ohne Not\" von der Verwaltungsverordnung abzuweichen, falls darin dem Inhalt nach das von Verfassung und Gesetz verlangte Ermessen pflichtgemäss konkretisiert wird. Umso weniger wird sich ein Verwaltungsgericht davon distanzieren, da ihm aus sachlich-funktionalen Gründen in dieser Hinsicht nicht die primäre Entscheidverantwortung obliegt (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 41, Rz. 20 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner: Müller, Die Rechtsweggarantie - Chancen und Risiken, ZBJV 2004 S. 181). Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht also darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis. Sie erhöht Kohärenz und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert die Kontrolle (statt vieler: Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, in: ZBl 1997 S. 4). c) Im hier interessierenden Bereich bestand Bedarf zum Erlass generalisierender Richtlinien. So hatte und hat das GSD zunehmend Gesuche um Praxisbewilligungen für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung alternativ- oder komplementärmedizinischer Therapiemethoden an Kranken zu bearbeiten, ohne sich dabei an hinreichend konkretisierten Rechtsgrundlagen des Gesetz- oder Verordnungsgebers orientieren zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass es im fraglichen Bereich an einem standardisierten Berufsbild fehlt. Der Fächer der Methoden und Bezeichnungen ist äusserst weit gespannt, sodass es offenbar selbst unter anerkannten Spezialisten schwer geworden sei, hier noch den Überblick zu behalten (vgl. Botschaft [B 66], a.a.O., S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund hat sich das GSD mit dem Erlass der betreffenden Richtlinien beholfen. Im Dienste des - mit gutem Grund - stark gewichteten Polizeigutes der öffentlichen Gesundheit darf damit ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Mit Blick auf die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen werden in den Richtlinien Bewilligungskriterien konkretisiert. Damit ermöglichen sie der Verwaltung nicht nur die Begründung sachgerechter Ergebnisse im Einzelfall, sondern mit einer Vereinheitlichung der Praxis im Ergebnis auch die rechtsgleiche Behandlung der anstehenden Gesuche. 5.- Angesichts der dargelegten Verfassungs- und Rechtslage kann keinem Zweifel unterliegen, dass den nicht medizinischen Heilpraktikern, die über keine hinreichende Ausbildung verfügen, die selbständige Berufsausübung untersagt werden muss (BGE 125 I 322; vgl. ferner: Poledna/Berger, a.a.O., Rz. 67 ff.). Falls die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht bereits mit Blick auf die Verfassungslage dem Sinne nach einen abweichenden Standpunkt vertritt, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Davon abgesehen vermag sie aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang seinem Auftrag nicht nachgekommen ist und in Bezug auf die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen kein gesetzesvertretendes Recht erlassen hat, nichts Entscheidendes abzuleiten. Insbesondere dringt sie allein gestützt auf dieses Versäumnis mit ihrem Antrag auf Bewilligungserteilung nicht durch. Wohl hat sie Anspruch darauf, dass über ihr Gesuch in grundrechtskonformer Weise befunden wird. Soweit dabei indes Fragen der Zweckmässigkeit, der Angemessenheit und des besonderen Fachwissens tangiert werden, wird sich das Verwaltungsgericht auf die ihm auferlegten funktionalen Schranken zu besinnen haben. 6.- a) Die in Rede stehenden Richtlinien sehen Bewilligungen für die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) mit oder ohne Akupunktur vor. Danach erhält eine Bewilligung für TCM mit Akupunktur, wer grundsätzlich mindestens eine dreijährige schulische Ausbildung in TCM mit einer Prüfung abgeschlossen hat. Bei Gesuchsteller(inne)n mit einem Abschluss in Pharmazie oder in einem andern Beruf der Gesundheitspflege kann das GSD andere gleichwertige Ausbildungen ganz oder teilweise"}