{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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Konsequenterweise ist die in § 41 Abs. 1 GesG enthaltene Liste der Berufe der Gesundheitspflege nicht als abschliessend zu verstehen. Nach § 41 Abs. 2 GesG überlässt es der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich dem Regierungsrat, bei Bedarf - auf Stufe Verordnungsrecht - weitere Berufe der Gesundheitspflege und Betriebe, welche Tätigkeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 GesG ausüben, bewilligungspflichtig zu erklären. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das geltende Luzerner Gesundheitsrecht bei der Frage, ob eine Tätigkeit im Gesundheitswesen bewilligungspflichtig ist, auf das Kriterium der Gefährdung abstellt. Dabei ist der Katalog der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten offen, was zunächst im Ansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BG-Urteil 2P.289/2003 vom 26.3.2004). Die tangierten Berufe und Tätigkeitsfelder werden auf unterschiedlicher Stufe geregelt. Diejenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesundheitsgesetzes bereits bekannt waren und im Kanton Luzern ausgeübt wurden, hat der Gesetzgeber im Gesundheitsgesetz ausdrücklich aufgenommen. In Bezug auf erst später bekannt gewordene, neuere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens - und dazu gehören Betätigungen im Bereich der Naturheilpraktik - sah es der Gesetzgeber für ausreichend an, die Modalitäten der Bewilligungspflicht diesbezüglich dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. Botschaft zum Entwurf eines neuen Gesundheitsgesetzes vom 19.10.2004 [B 66], Separatum S. 19). Darauf wird zurückzukommen sein. 4.- a) Die Voraussetzungen für die Erteilung von Praxisbewilligungen, von denen in § 16 GesG die Rede ist, finden sich in allgemeiner Hinsicht in § 18 lit. a-d GesG geregelt. Danach wird die Bewilligung Bewerber(inne)n erteilt, die über die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse verfügen (lit. a), handlungsfähig und vertrauenswürdig sind (lit. b und c) und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden, das sie zur Berufsausübung unfähig macht (lit. d). Zur Diskussion Anlass geben hier allein die \"vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse\", die in § 18 lit. a GesG angesprochen, indes auf Gesetzesstufe nicht näher definiert werden. Das Bewilligungskriterium selbst erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal es dem Schutz des Polizeiguts \"Gesundheit\" dient. Dass die Gesuchstellerin auch in Bezug auf die alternativmedizinischen Heilmethoden über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen muss, entspricht in diesem Sinne der gesundheitspolizeilichen Funktion der Bewilligungspflicht (Botschaft [B 12], a.a.O., S. 456). Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 806) hat der Regierungsrat von der in § 41 Abs. 2 GesG übertragenen Verordnungskompetenz teilweise Gebrauch gemacht. Indes sind in dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Praxisbewilligung im Bereich der Naturheilpraktik nicht geregelt worden. Mit anderen Worten besteht für den hier beschlagenen Bereich der \"vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse\" (vgl. ausdrücklich § 18 lit. a GesG) im Bereich der Naturheilkunde nicht nur im formellen Gesetz, sondern auch auf der Ebene des regierungsrätlichen Verordnungsrechts eine Regelungslücke. Es fragt sich daher, ob und inwieweit die vorinstanzlich angewendeten \"Richtlinien für die fachlich selbständige und gewerbsmässige Anwendung der nichtärztlichen Alternativmedizin im Kanton Luzern vom 21. Dezember 2000 (in Kraft seit 1.1.2001)\" bzw. die etwas später dazu ergangenen \"Ergänzungen\" diese Lücke in der Gesetzgebung zu schliessen vermögen. b) Zunächst stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur dieser \"Richtlinien\", die nicht der Regierungsrat, sondern das im betroffenen Fachbereich zuständige Departement erlassen hat. Ob darin ein rechtssetzender Erlass im Sinne einer Rechtsverordnung erblickt werden kann, hängt zunächst davon ab, ob das Departement über eine entsprechende Verordnungskompetenz verfügt. Ob und allenfalls wie weit eine derartige Subdelegation auf kantonaler Ebene zulässig ist, beurteilt sich aufgrund des kantonalen Staatsrechts. Nach Lehre und Rechtsprechung hätte eine zu beachtende Subdelegationsklausel sodann den allgemeinen Anforderungen an eine Gesetzesdelegation zu genügen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 1877; BGE 118 Ia 249 mit Hinweisen). aa) Die noch immer geltende Luzerner Staatsverfassung vom 29. Januar 1875 (StV; SRL Nr. 1) enthält in § 49 Abs. 3 in dieser Hinsicht eine klare Zuständigkeitsordnung: Danach kann der Grosse Rat durch Gesetz dem Regierungsrat, dem Erziehungsrat, dem Ober- und dem Verwaltungsgericht für bestimmte Gegenstände ihres Zuständigkeitsbereichs Verordnungsbefugnisse einräumen. Vorbehalten bleibt ferner die Befugnis des Regierungsrates zum Erlass von Vollzugsverordnungen (vgl. § 67bis StV; dazu ferner: Luzerner Staatskanzlei, Richtlinien über die Gesetzestechnik, Ausgabe vom 5.11.1996, insbes. S. 6). Schon diese Hinweise auf das kantonale Verfassungsrecht zeigen, dass die hier interessierenden Richtlinien nicht als Quelle des materiellen Rechts gelten können. Einen abweichenden Standpunkt verfechten im Übrigen selbst die Vorinstanzen nicht, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. bb) Mit dem Regierungsrat ist daher"}