{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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BV in all jenen Bereichen und Belangen zuständig sind und bleiben, die nicht in der Verfassung dem Bund zugewiesen und von diesem auch wahrgenommen werden (Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 43 BV, Rz. 5 ff.). Immerhin sind dem Bund daneben bedeutsame Teilbereiche des Gesundheitswesens zur Regelung aufgetragen worden. Solche bundesrechtlich geregelte Materien stehen hier nicht in Frage und sind auch nicht zu erörtern. Zu den kantonalen Kompetenzen gehört die Regelung von Berufen im Bereich des Gesundheitswesens (vgl. Mächler, Interkantonale Freizügigkeit am Beispiel der Medizinalpersonen, in: ZBl 2002 S. 338 f; Poledna/Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 53 ff.). c) Was die Rechtslage im Kanton Luzern betrifft, sei hier zunächst an den in § 1 Abs. 1 GesG verankerten Zweck der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens erinnert: Angestrebt wird die Erhaltung und Förderung der Gesundheit des Volkes. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Bewilligungsvorbehalt zu sehen. Generell soll die Bewilligungspflicht der Klärung dienen, ob eine bestimmte Verrichtung mit bestehenden polizeilichen Vorschriften übereinstimmt. Wo eine Tätigkeit erfahrungsgemäss regelmässig mit polizeilichen Gefahren verbunden ist und das fallweise Einschreiten daher nicht genügt, soll sie mit Hilfe der Bewilligungspflicht vor ihrer Aufnahme - präventiv - auf eine allfällige Gefährdung hin überprüft werden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2455). Die Bewilligungspflicht gilt grundsätzlich als schwerer Eingriff und ruft nach einer entsprechend ausgestalteten Rechtsgrundlage (BGE 125 I 337 Erw. 2b; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 64 Rz. 29). d) Es steht zu Recht ausser Frage und braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die \"Gesundheit\" zu den polizeilichen Schutzgütern zählt (grundlegend: Wyss, Öffentliche Interessen, Bern 2002, Rz. 215, mit Hinweis auf ZBl 1999 S. 619 ff.; ferner: Rhinow/Schmid/Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, Kap. I, Rz. 21; Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern 1993, insbes. S. 69 f.). In diesem Sinne erweist sich der Bewilligungsvorbehalt - als grundsatzkonforme wirtschaftspolizeiliche Massnahme - im Ansatz als verfassungsgemäss (vgl. Rhinow, a.a.O., Rz. 2915). Denn er dient dem Schutz der Bevölkerung vor unsachgemässer Behandlung, mithin dem Polizeigut \"Gesundheit\", und wird insoweit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen. Genau daraufhin ist das Gesundheitsgesetz ausgerichtet (LGVE 1998 II Nr. 21 Erw. 4b = ZBl 1999 S. 622). Konkret ist der von der Verfassung getragene Bewilligungsvorbehalt im Kanton Luzern auf Gesetzesstufe in § 16 Abs. 1 GesG verankert. Danach braucht eine Bewilligung des GSD, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder andere Störungen der physischen und psychischen Gesundheit feststellt und behandelt (lit. a), die Geburtshilfe ausübt (lit. b) oder Heilmittel herstellt, weiterverarbeitet, abgibt oder anwendet (lit. c). Dabei spielt es für die Bewilligungspflicht praxisgemäss zunächst keine Rolle (vgl. LGVE 1988 III Nr. 24), ob Diagnostik und Behandlung mit schul- oder - was hier zentral interessiert - erfahrungsmedizinischen Methoden erfolgen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind nur gerade Personen, die gewerbsmässig körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit - wie das Gesetz sagt - \"geistigen Kräften\", wie Parapsychologie, Magnetopathie, Geistheilung, Augendiagnostik und dergleichen behandeln. Derlei steht hier nicht zur Diskussion. Immerhin ist anzumerken, dass selbst diese Tätigkeiten zumindest vor ihrer Aufnahme dem GSD zu melden sind (§ 16 Abs. 3 GesG). e) Nach § 16 Abs. 2 GesG fallen nun \"namentlich\" die in § 26 GesG aufgeführten Medizinalpersonen und die in § 41 aufgeführten Berufe der Gesundheitspflege unter die gesetzliche Bewilligungspflicht. Medizinalpersonen im Sinne des Gesetzes sind \"Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker\" (§ 26 GesG). Zu den \"anderen Berufe der Gesundheitspflege\", die ebenfalls unter eine Bewilligungspflicht fallen, zählt das Gesetz an anderer Stelle den Augenoptiker, den Chiropraktor, den Drogisten, den Fusspfleger, die Hebamme, die Krankenschwester und den Krankenpfleger, den Leiter eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische und mikrobiologische Untersuchungen, den Physiotherapeuten, den Heilgymnastiker, den Masseur, den Psychotherapeuten und schliesslich den Zahntechniker (§ 41 Abs. 1 lit. a-k GesG). Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gesundheitsgesetz nur die erwähnten Medizinalpersonen und bestimmte Berufe der Gesundheitspflege ausdrücklich nennt, darf keinesfalls geschlossen werden, dass im Kanton Luzern die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung von alternativ- oder komplementärmedizinischen Methoden durch Personen verboten ist, die nicht zu diesen Berufen gehören. Eine solche Sicht vertrüge sich nicht mit der grundrechtlichen Wirtschaftsfreiheit. Aufgrund der Materialien zum geltenden Gesundheitsgesetz wird denn auch deutlich, dass sich der Gesetzgeber durchaus bewusst war, nicht sämtliche möglichen Berufe der Gesundheitspflege, die nach § 16 Abs. 1 GesG bewilligungspflichtig sind, auf"}