{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-196_2005-02-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2370", "Checksum": "d8939a6d903bd1d3c705ac1d3c2e0965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.02.2005 V 04 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Praxisbewilligung für den Bereich alternativer Heilmethoden zufolge nicht hinreichender fachlicher Ausbildung. 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Angesichts der gegebenen Rechtslage liege die Entscheidung über die Bewilligung der hier strittigen Berufsausübung im \"freien Ermessen\" der Bewilligungsbehörde, die gleichzeitig gesetzesvertretende Richtlinien erlasse. Damit würden die gemäss Verfassung und Gesetz zu beachtenden Anforderungen an die Bewilligungspflicht umgangen. Die rechtsanwendenden Behörden könnten über den Erlass von Richtlinien die Bewilligungsvoraussetzungen von einem Tag auf den andern ändern und verschärfen. Derlei halte vor der Bundesverfassung nicht Stand. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung seien im Gesetz nicht hinreichend geregelt. Davon abgesehen müssten Gesuchsteller darauf vertrauen können, dass Richtlinien nicht plötzlich verschärft oder einmal so und einmal anders angewendet würden. Im Detail bringt die Beschwerdeführerin vor, die Heilpraktikerschule (HPS) von 1997 bis 2001 absolviert und diese Ausbildung deshalb gewählt zu haben, weil sie die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung sowohl für die Naturheilpraktik als auch für die TCM erfülle. In der Vergangenheit seien denn auch entsprechende Bewilligungen problemlos erteilt worden. Was die Dauer der Ausbildung angehe, sei die HPS gestützt auf die frühere Bewilligungspraxis und ein Schreiben des damaligen Kantonsarztes vom 18. September 1997 davon ausgegangen, dass eine Ausbildungsstunde 45 und nicht 60 Minuten umfasse; dass gewisse Stunden des erfahrungsmedizinischen Teils sowohl der Naturheilkunde als auch der TCM zu 100 % angerechnet würden und dass dies alles durchaus den Richtlinien entspreche. Gestützt auf diese Angaben habe die HPS Bestätigungen ausgestellt, die in der Folge als Grundlage für die Erteilung der Bewilligungen gedient hätten. Die Beschwerdeführerin verweist ferner vergleichsweise auf die Behandlung des Gesuchs von M. Damals sei erstmals auf einer Ausbildungsstundendauer von 60 Minuten beharrt worden. Gestützt auf eine neue Bestätigung seitens der Schule habe Verena M. die Bewilligung erhalten, obwohl in jenem Verfahren - gemäss früher geübter Praxis - gewisse Stunden im erfahrungsmedizinischen Teil doppelt gezählt worden seien. Die Vorinstanz halte dafür, dass es zulässig sei, Unterrichtszeiten im Bereich der Schulmedizin sowohl für die Bewilligung der TCM mit Akupunktur wie auch für die Bewilligung der Allgemeinen Naturheilkunde zu zählen, da die schulmedizinischen Anforderungen für beide Bewilligungen die gleichen seien. Analoges gelte allerdings nicht für die einzelnen Bereiche der Erfahrungsmedizin, die unterschiedliche Bereiche der Naturheilkunde abdecke, was sich in den verschiedenen Bewilligungstypen äussere. Dass sie Doppelzählungen nicht zulasse, sei nicht nachvollziehbar. 3.- a) Strittig ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Führung einer Praxis im Bereich der Naturheilkunde beanspruchen kann. Die damit aufgeworfene Frage der Berufsausübung beschlägt die in Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierte Wirtschaftsfreiheit, schützt doch diese namentlich die wirtschaftliche Entfaltung von Privatpersonen (Vallender, St. Galler-Kommentar zu Art. 27 BV, Rz. 14; Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2803; Biaggini, Wirtschaftsfreiheit, in: Thürer/Aubert/Müller, [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 49, Rz. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem Schutz von Art. 27 BV stehen u.a. gewerbsmässige Tätigkeiten im Bereich diverser Heilverfahren, darunter alternativer Heilmethoden (vgl. BG-Urteil 2P.289/2003 vom 26.3.2004, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 446 ff.). Grundrechte sind freilich nicht schrankenlos ausübbar. Art. 36 BV umschreibt für einen Grundrechtseingriff vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Er muss durch Gesetz (oder Notstand) gedeckt sein. Ferner muss hiefür ein positivrechtlich verankertes und das Freiheitsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Schliesslich hat ein Grundrechtseingriff den Kerngehalt des tangierten Grundrechts zu wahren. Eine Besonderheit besteht sodann im Bereich der Wirtschaftsfreiheit von Bundesverfassungs wegen insofern (vgl. Art. 94 BV), als wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen unzulässig sind, wenn sie den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 125 I 326 Erw. 3; vgl. ferner: Vallender, a.a.O., Art. 27 BV, Rz. 34; Rhinow, a.a.O., Rz. 1094, 2906 ff.; Biaggini, a.a.O., § 49, Rz. 16; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 636). b) Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Rechtsordnung kenne keine tragfähige, hinreichend differenziert ausgestaltete gesetzliche Grundlage, um ihr die Bewilligung für die Führung einer Naturheilpraxis verweigern zu können. In Tat und Wahrheit verfüge sie über eine hinreichende Ausbildung, sodass ihr die"}