In Anbetracht der Erschliessungsfunktion der Strasse Z für insgesamt 158 Wohneinheiten (gemäss Perimeter vom 21.4.1998 [vorinstanzl. Bel. 3]) vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung seiner Eigentumsrechte das öffentliche Interesse am genossenschaftlichen Zusammenschluss aller betroffenen Grundeigentümer nicht zu überwiegen. |