Sowohl die Strassengenossenschaft als auch die Vorinstanz haben denn auch, gerade vor diesem Hintergrund, wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Beitritt zu bewegen. Dass bei den gegebenen Voraussetzungen auch eine mildere Massnahme geeignet wäre, die Instandhaltung der Strasse zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der Erschliessungsfunktion der Strasse Z für insgesamt 158 Wohneinheiten (gemäss Perimeter vom 21.4.1998 [vorinstanzl.