Auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt sich der angefochtene Grundrechtseingriff halten. Angesichts der grossen Anzahl der durch die Strasse Z erschlossenen Grundstücke resp. der damit beteiligten Grundeigentümer würden Unterhalt und Erneuerung der Strasse, ohne die Einbindung aller Betroffenen in eine genossenschaftliche Organisation, wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht; ein zeit- und sachgerechtes Handeln wäre nicht gewährleistet. Sowohl die Strassengenossenschaft als auch die Vorinstanz haben denn auch, gerade vor diesem Hintergrund, wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Beitritt zu bewegen.