Gleiches gilt hinsichtlich der offenbar bereits vorhandenen Neubaupläne des Beschwerdeführers. Es besteht, gerade im Hinblick auf zukünftige Erneuerungsarbeiten, ein erhebliches öffentliches Interesse daran, allfällige Kaufinteressenten mittels einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch über die grundsätzliche Beitragspflicht in Kenntnis zu setzen. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit erscheint ein Zwangsbeitritt ausserdem angezeigt, nachdem sich alle übrigen Anlieger der Strasse Z zum erwähnten Zwecke längst in einer Strassengenossenschaft zusammengeschlossen haben. Auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt sich der angefochtene Grundrechtseingriff halten.