die Verbindlichkeit der diesbezüglich getroffenen Regelungen sicherzustellen, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Analog zur öffentlichen Verwaltung ist auch bei einer derart grossen öffentlich-rechtlichen Genossenschaft das Interesse an einem effizienten und wirkungsvollen Einsatz der verfügbaren Mittel als öffentliches Interesse anzuerkennen (Wyss, a.a.O., S. 334 f.) Gleiches gilt hinsichtlich der offenbar bereits vorhandenen Neubaupläne des Beschwerdeführers.