Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, als mit Abstand grösster Grundeigentümer im Einzugsgebiet Z, sein Eigentum aufteilen und weiterveräussern könnte, weshalb in der Folge gar mit einer Mehrzahl an Grundeigentümern verhandelt werden müsste. Die Instandhaltung der Quartierstrasse würde dadurch im Ergebnis erheblich erschwert. Dass unter diesen Umständen ein öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer zu einem Beitritt zur Strassengenossenschaft Z zu verpflichten um dadurch Unterhalt und Erneuerung der Strasse resp. die Verbindlichkeit der diesbezüglich getroffenen Regelungen sicherzustellen, kann nicht von der Hand gewiesen werden.