Diese Argumentation erscheint nicht unbegründet. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der vorliegende Perimeter offensichtlich nicht im Rahmen eines formellen Verfahrens im Sinne von § 61 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 20 ff. Perimeterverordnung erlassen (vgl. vorinstanzl. Bel. 25). Allfällige Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers wären demzufolge in der Tat nicht an den bestehenden Verteilschlüssel gebunden. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, als mit Abstand grösster Grundeigentümer im Einzugsgebiet Z, sein Eigentum aufteilen und weiterveräussern könnte, weshalb in der Folge gar mit einer Mehrzahl an Grundeigentümern verhandelt werden müsste.