Zu prüfen bleibt, ob das erforderliche öffentliche Interesse an einer zwangsweisen Beitrittsverpflichtung nicht gestützt auf anderweitige Gründe zu bejahen ist. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen in ihren Vernehmlassungen geltend, im Falle einer Handänderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers könnte der Unterhalt und die Erneuerung der Quartierstrasse gefährdet sein, da ein allfälliger Rechtsnachfolger nicht an die bestehende freiwillige Beitragsvereinbarung gebunden wäre, diese mithin neu verhandelt werden müsste. Diese Argumentation erscheint nicht unbegründet.