Es steht damit fest, dass die Einrichtung eines Reserve-Fonds nach Massgabe der geltenden rechtlichen Grundlagen kein hinreichendes öffentliches Interesse zu begründen vermag, auf das sich eine Zwangsmassnahme gemäss § 60 StrG stützen liesse. Jedenfalls vermögen Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit eines betroffenen Grundeigentümers im Falle zukünftiger (umfassender) Erneuerungsarbeiten einen solchen Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen. Ob vorsorgliche Beitragszahlungen an zukünftige Bau- und Unterhaltsarbeiten von den Mitgliedern einer Strassengenossenschaft zwangsweise eingefordert werden könnten, braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden zu werden.