SRL Nr. 732) sieht indes eine Beitragspflicht nur bezüglich aktueller Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten vor (§ 3 Abs. 1). Zwar eröffnet die Perimeterverordnung sehr wohl auch Möglichkeiten, die Finanzierung aktueller Erneuerungsvorhaben zu sichern (vgl. § 30 Abs. 2, § 17 in Verbindung mit § 104 StrG), die Bildung von Rücklagen ist aber nicht vorgesehen. Es steht damit fest, dass die Einrichtung eines Reserve-Fonds nach Massgabe der geltenden rechtlichen Grundlagen kein hinreichendes öffentliches Interesse zu begründen vermag, auf das sich eine Zwangsmassnahme gemäss § 60 StrG stützen liesse.