Nach Massgabe der Strassengesetzgebung erstrecken sich die mit einem Zwangsbeitritt einhergehenden Verpflichtungen nur auf den mit der Massnahme eigentlich verfolgten Zweck, nämlich den Bau und Unterhalt einer Strasse zu gewährleisten. Inhaltlich kann deshalb eine Beitrittsverpflichtung vorliegender Art kaum weitergehen, als dies auch die Rechtsgrundlagen für die allgemeine Beitragspflicht an öffentliche Werke der Gemeinden vorsehen. Die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke vom 16. Oktober 1969 (Perimeterverordnung; SRL Nr. 732) sieht indes eine Beitragspflicht nur bezüglich aktueller Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten vor (§ 3 Abs. 1).