Dass mit dem angefochtenen Entscheid keine entsprechende Verpflichtung erging, sei hier nur am Rande vermerkt. Anhaltspunkte für die inhaltliche Bestimmung des Begriffes des öffentlichen Interesses sind primär dem geltenden Recht zu entnehmen (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 102; ZBl 1972 S. 341; vgl. auch Wyss, öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2001, S. 18 Rz. 40). Nach Massgabe der Strassengesetzgebung erstrecken sich die mit einem Zwangsbeitritt einhergehenden Verpflichtungen nur auf den mit der Massnahme eigentlich verfolgten Zweck, nämlich den Bau und Unterhalt einer Strasse zu gewährleisten.