Im angefochtenen Entscheid wird das Interesse an einem Zwangsbeitritt zur Strassengenossenschaft Z im Wesentlichen damit begründet, den Beschwerdeführer zu Beitragszahlungen an einen Erneuerungsfonds verpflichten zu können. Es ist deshalb zunächst zu klären, ob die Bildung derartiger Rückstellungen ein hinreichendes öffentliches Interesse darstellt, um einen Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft zu rechtfertigen. Dass mit dem angefochtenen Entscheid keine entsprechende Verpflichtung erging, sei hier nur am Rande vermerkt.