Es ist unbestritten dass § 60 Abs. 1 StrG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Beitrittszwang darstellt. Gegenstand des Streites bildet vielmehr die Frage, ob das erforderliche öffentliche Interesse an einer derartigen Massnahme im vorliegenden Fall gegeben ist und eine hoheitliche Beitrittsverfügung auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips zu rechtfertigen wäre. Im angefochtenen Entscheid wird das Interesse an einem Zwangsbeitritt zur Strassengenossenschaft Z im Wesentlichen damit begründet, den Beschwerdeführer zu Beitragszahlungen an einen Erneuerungsfonds verpflichten zu können.