Gemäss § 9 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV; SRL Nr. 756) haben sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Genossenschaft zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft nach den §§ 17 ff. EGZGB. d) Es ist unbestritten dass § 60 Abs. 1 StrG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Beitrittszwang darstellt.