Dies kann sich insbesondere für den Unterhalt als zweckmässig erweisen (Erläuterungen des Baudepartements des Kantons Luzern zum StrG, Dezember 1997, S. 56). Zwangsgründung und Zwangsmitgliedschaft setzen indes als Grundrechtsbeschränkungen nicht nur eine formell-gesetzliche Grundlage voraus, sondern auch ein hinreichendes öffentliches Interesse. Es kann insbesondere darin bestehen, den Unterhalt einer Privatstrasse zu gewährleisten. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. LGVE 1999 III Nr. 11 S. 435; vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 44). Gemäss § 9 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV;