| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- c) Die Kosten für den Strassenunterhalt (betrieblicher und baulicher Unterhalt sowie Erneuerung) tragen bei Privatstrassen die Grundeigentümer (§ 82 Abs. 2 StrG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. d StrG). Der Gemeinderat kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Strassengenossenschaft verpflichten (§ 60 Abs. 1 StrG). Dies kann sich insbesondere für den Unterhalt als zweckmässig erweisen (Erläuterungen des Baudepartements des Kantons Luzern zum StrG, Dezember 1997, S. 56).