Die Bildung eines Erneuerungsfonds stellt kein hinreichendes öffentliches Interesse dar, um damit einen Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft gemäss § 60 Abs. 1 StrG zu rechtfertigen. Das erforderliche öffentliche Interesse ist hier darin zu erblicken, dass die relativ grosse öffentlich-rechtliche Strassengenossenschaft ihre verfügbaren Mittel - in Analogie zur öffentlichen Verwaltung - effizient und wirkungsvoll einsetzen kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- c)