{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-176_2004-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2514", "Checksum": "b7d8a59c2c9b8af54c3b6e0ac6da60cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 176", "2004 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2004 V 04 176 (2004 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2004 V 04 176 (2004 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.11.2004 V 04 176 (2004 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 60 Abs. 1 StrG. 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Die Bildung eines Erneuerungsfonds stellt kein hinreichendes öffentliches Interesse dar, um damit einen Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft gemäss § 60 Abs. 1 StrG zu rechtfertigen. Das erforderliche öffentliche Interesse ist hier darin zu erblicken, dass die relativ grosse öffentlich-rechtliche Strassengenossenschaft ihre verfügbaren Mittel - in Analogie zur öffentlichen Verwaltung - effizient und wirkungsvoll einsetzen kann. | Strassenrecht\n\n Allfällige Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers wären demzufolge in der Tat nicht an den bestehenden Verteilschlüssel gebunden. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, als mit Abstand grösster Grundeigentümer im Einzugsgebiet Z, sein Eigentum aufteilen und weiterveräussern könnte, weshalb in der Folge gar mit einer Mehrzahl an Grundeigentümern verhandelt werden müsste. Die Instandhaltung der Quartierstrasse würde dadurch im Ergebnis erheblich erschwert. Dass unter diesen Umständen ein öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer zu einem Beitritt zur Strassengenossenschaft Z zu verpflichten um dadurch Unterhalt und Erneuerung der Strasse resp. die Verbindlichkeit der diesbezüglich getroffenen Regelungen sicherzustellen, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Analog zur öffentlichen Verwaltung ist auch bei einer derart grossen öffentlich-rechtlichen Genossenschaft das Interesse an einem effizienten und wirkungsvollen Einsatz der verfügbaren Mittel als öffentliches Interesse anzuerkennen (Wyss, a.a.O., S. 334 f.) Gleiches gilt hinsichtlich der offenbar bereits vorhandenen Neubaupläne des Beschwerdeführers. Es besteht, gerade im Hinblick auf zukünftige Erneuerungsarbeiten, ein erhebliches öffentliches Interesse daran, allfällige Kaufinteressenten mittels einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch über die grundsätzliche Beitragspflicht in Kenntnis zu setzen. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit erscheint ein Zwangsbeitritt ausserdem angezeigt, nachdem sich alle übrigen Anlieger der Strasse Z zum erwähnten Zwecke längst in einer Strassengenossenschaft zusammengeschlossen haben. Auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt sich der angefochtene Grundrechtseingriff halten. Angesichts der grossen Anzahl der durch die Strasse Z erschlossenen Grundstücke resp. der damit beteiligten Grundeigentümer würden Unterhalt und Erneuerung der Strasse, ohne die Einbindung aller Betroffenen in eine genossenschaftliche Organisation, wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht; ein zeit- und sachgerechtes Handeln wäre nicht gewährleistet. Sowohl die Strassengenossenschaft als auch die Vorinstanz haben denn auch, gerade vor diesem Hintergrund, wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Beitritt zu bewegen. Dass bei den gegebenen Voraussetzungen auch eine mildere Massnahme geeignet wäre, die Instandhaltung der Strasse zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der Erschliessungsfunktion der Strasse Z für insgesamt 158 Wohneinheiten (gemäss Perimeter vom 21.4.1998 [vorinstanzl. Bel. 3]) vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung seiner Eigentumsrechte das öffentliche Interesse am genossenschaftlichen Zusammenschluss aller betroffenen Grundeigentümer nicht zu überwiegen. |"}