a und b PBV e contrario sowie den vorerwähnten Skizzen S. 12). Darüber hinaus ist für den Fall einer erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern beim vorliegenden Projekt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausnützungsbonusses von 0.05 gemäss Art. 4 BZR erfüllt sein sollten, weshalb die Vorinstanz diese Bestimmung zu Recht nicht zur Anwendung brachte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 15. April 2004 aufzuheben. |