a PBV und e contrario aus den bereits erwähnten Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes S. 12). Bliebe die Einstellhalle aufgrund der längsseitigen Einwandung jedoch teilweise sichtbar, wäre sie nach dem Gesagten als gestaffelter Gebäudeteil und damit - unabhängig von der konkreten Nutzungsweise - als Vollgeschoss zu qualifizieren. Dies mit der Folge, dass ihre Fläche bei der Berechnung der Ausnützung nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, weil kein zwei-, sondern bloss ein eingeschossiger Gebäudeteil vorliegt (§§ 138 Abs. 5 PBG in Verbindung mit 10 lit. a und b PBV e contrario sowie den vorerwähnten Skizzen S. 12).