Eine konkrete Überprüfung dieser Berechnungen durch das Verwaltungsgericht kann somit unterbleiben. Hingegen erhellt bei dieser Sachlage, dass bei korrekter Qualifikation des untersten Wohngeschosses (Ebene 1) als Vollgeschoss - also unter Einbezug der entsprechenden Grundfläche von 149.3 m2 in die Ausnützungsberechnung - die maximal zulässige Ausnützungsziffer überschritten wird, weshalb das Projekt in dieser Form nicht hätte bewilligt werden dürfen. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer betreffend Ausnützung im Ergebnis als begründet. Die Prüfung der weiteren Einwände kann unter diesen Umständen unterbleiben. Je nach Qualifikation der Einstellhalle (vgl. Erwägungen unter lit.