Bei dieser Berechnung wurden die Geschossflächen der Ebenen 0 und 1 nicht mitgerechnet. Die Vorinstanz errechnete somit für das vorliegende Projekt eine Ausnützungsziffer von 0.3093, welche als solche nicht offensichtlich fehlerhaft zu sein scheint. Sie wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Frage gestellt, genau so wenig wie die vorinstanzliche Berechnung der für das vorliegende Bauprojekt möglichen maximalen Ausnützungsziffer von 0.3125. Eine konkrete Überprüfung dieser Berechnungen durch das Verwaltungsgericht kann somit unterbleiben.