Unter dem Blickwinkel von § 138 Abs. 5 PBG ergibt sich sodann, dass jeder dieser versetzten Gebäudeteile mithin aus einem Geschoss besteht, womit die Vorgaben der Wohnzone W1 mit Bezug auf die Geschossigkeit ohne weiteres eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 BZR). Welche Konsequenzen sich aus den Schlussfolgerungen hinsichtlich Qualifikation der Ebenen 1 und allenfalls 0 als Vollgeschoss für die Frage der Ausnützung ergeben, ist nachfolgend aufzuzeigen. e) Die anrechenbare Geschossfläche wird für das vorliegende Projekt mit 332.84 m2 (inkl. Lift) angegeben. Bei dieser Berechnung wurden die Geschossflächen der Ebenen 0 und 1 nicht mitgerechnet.