Dass die Ebenen 2 und 3 hangseitig bündig verlaufen, ist dabei nicht von Belang. Entgegen der Darstellung von Vorinstanz und Beschwerdegegner ist demnach Ebene 1 - und zwar ungehindert der Qualifikation der Ebene 0 als sichtbares oder nicht sichtbares Untergeschoss - als für die anrechenbare Geschossfläche massgebendes Vollgeschoss zu bezeichnen. Nicht ganz klar ist aufgrund der Aktenlage, ob die Einstellhalle vollständig unter Terrain zu liegen kommt, was nach Schnittplan Nr. 03601 - 7 / 1 : 100 sowie Fassadenplan Nr. 03601 - 8 / 1:100, je vom 22.3.2004 der Fall zu sein scheint, da sichtbare Zu- und Wegfahrten nicht massgeblich sind.