Die Rücksprünge zwischen den Ebenen 1 und 2 wie auch 2 und 3 betragen mehr als 5 m. Gemäss oben stehender Definition handelt es sich demnach bei allen drei Wohngeschossen um gestaffelte Gebäudeteile im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG, weil sie im Bereich der Südfassade eine Versetzung von mehr als 3 m zueinander aufweisen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes zur Erläuterung des PBG und der PBV (Beilage zu SRL Nrn. 735 und 736), insbesondere nicht aus der unteren Skizze zu § 10 lit. b PBV auf Seite 12. Dass die Ebenen 2 und 3 hangseitig bündig verlaufen, ist dabei nicht von Belang.