Im bereits zitierten Urteil H. vom 21.7.1999 hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei (Erw. 3d). Auch im erwähnten Urteil G. vom 22. Juni 2004 hat es auf diese drei Meter abgestellt (Erw. 2b), die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass.