Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich auch dann um einen gestaffelten Baukörper im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG, wenn die Baukörper selber und nicht bloss Teile derselben versetzt sind. In welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen (Urteil G. vom 22.6.2004 Erw. 2b, mit weiteren Hinweisen). Im bereits zitierten Urteil H. vom 21.7.1999 hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei (Erw.