Bei gestaffelten Baukörpern - wie hier einer vorliegt - wird die Geschosszahl hingegen gemäss der Spezialnorm von § 138 Abs. 5 PBG für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet (LGVE 2001 II Nr. 19 Erw. 5b; bestätigt mit Urteil G. vom 22.6.2004 [V 03 269] Erw. 2b), wobei gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Staffelung vertikaler Art sein muss (Urteil H. vom 21.7.1999 [V 98 214] Erw. 3b). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich auch dann um einen gestaffelten Baukörper im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG, wenn die Baukörper selber und nicht bloss Teile derselben versetzt sind.