Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss laut § 138 Abs. 1 PBG dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Somit gilt ein Geschoss nur dann als Untergeschoss, wenn mindestens 1/3 seiner abgewickelten Aussenfläche unter dem ausgemittelten gewachsenen oder eben dem tiefer gelegten Terrain liegt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen.