SRL Nr. 735) nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses (§ 10 lit. a PBV) sowie Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a (§ 10 lit. b PBV), d.h. maximal im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von 10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen. Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss laut § 138 Abs. 1 PBG dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt.