SRL Nr. 736) massgebend. Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 PBV genannten Flächen, multipliziert mit dem für die ein- bis dreigeschossigen Zonen geltenden Berechnungsfaktor von 0.8. Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss § 138 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses (§ 10 lit.