d gezeigt wird - Art. 36 BZR gar nicht herangezogen werden muss, weil die Bestimmungen der Wohnzone W1 mit Blick auf die Geschossigkeit ohnehin erfüllt sind. b) Für die Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche sind hier die §§ 8 ff. der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736) massgebend.