Gemäss Art. 36 BZR, auf welchen der vorinstanzliche Entscheid Bezug nimmt, unterliegen Terrassenbauten hingegen nicht den Bestimmungen über die Beschränkung der Geschosszahl, wenn sie gegliedert, seitlich gestaffelt, in kleinere Gruppen unterteilt und gut begrünt werden und mit Ausnahme von Brüstungen kein Gebäudeteil über die Linie hinausragt, die in der Gebäudeachse 8 Meter über dem gewachsenen Boden verläuft. Die Anwendung von Art. 36 BZR wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt und ist damit vom Verwaltungsgericht nicht näher zu prüfen, zumal hier - wie nachfolgend unter lit. d gezeigt wird - Art.