Demnach bilde Ebene 1 ein Untergeschoss, das mit nicht mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten, gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausrage. Die tatsächlichen Flächen eines nicht sichtbaren Untergeschosses und eines sichtbaren, nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses seien nicht anrechenbar. a) Unbestritten ist, dass sich das Baugrundstück gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Z in der Wohnzone W1 befindet. In dieser Zone ist grundsätzlich höchstens 1 Vollgeschoss zulässig, die Ausnützungsziffer beträgt 0.25 und die maximale Fassadenlänge 20 Meter (Art. 11 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z [BZR]). Gemäss Art.