Die mit Bezug auf die Ausnützungsberechnung erhobenen Rügen sind daher nachfolgend zu prüfen. 3.- Die Beschwerdeführer halten vorab dafür, nur die Ebene 0 als Untergeschoss dürfe für die Ausnützungsberechnung unbeachtet bleiben. Ebene 1 hingegen stelle ein Vollgeschoss dar, das für die anrechenbare Geschossfläche berücksichtigt werden müsse. Die Vorinstanz verweist auf die Fassaden- und Schnittpläne, wonach die Ebene 0 eine Unterniveaubaute darstelle. Demnach bilde Ebene 1 ein Untergeschoss, das mit nicht mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten, gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausrage.